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Flug annulliert wegen Corona: Wenn das Ticket nicht erstattet wird

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Grundsätzlich gilt: Sagt eine Fluglinie den Flug ab, hat man die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Dabei ist klar festgelegt, dass Rückzahlungen bei individuell geplanten Flugreisen binnen sieben Tagen erfolgen müssen. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die Zahlungsaufforderung bei der Fluggesellschaft eingeht. Die Preiserstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur zulässig mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes.

Dass gerade jetzt manche Fluggäste auf die Rückzahlung warten müssen, wirkt so, als würden die Anbieter auf Zeit spielen – in der Hoffnung, dass die von der Reisebranche angestrebte Gutscheinlösung bald Gesetz wird. In der Tat hat die Bundesregierung angekündigt, dass sie die EU-Kommission auffordern will, durch Änderungen der einschlägigen EU-Regelungen zu Pauschalreisen und Fluggastrechten eine Preiserstattung in Form von Gutscheinen zu erlauben. Eine entsprechende Entscheidung der Kommission dazu gibt es allerdings bislang nicht und aus der EU sind bereits deutliche, ablehnende Worte zu der Gutschein-Initiative zu hören gewesen. EU-Justizkommissar Didier Reynders hat betont, dass die Gutscheinpläne im Widerspruch zu EU-Recht stehen.

Wir lehnen die Gutscheinlösung ab und fordern dazu auf, sich mit einer Beschwerde an die Abgeordneten des Bundestages und des EU-Parlaments zu wenden.

Doch für Betroffene bedeutet die unklare Lage, dass sie sich gut überlegen müssen, ob sie das Geld zurückfordern oder den Gutschein akzeptieren. Dies ist eine Frage der Risiko-Abwägung und auch der jeweiligen persönlichen Situation:

1. Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht und aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter oder der Airline handeln möchte, kann den Gutschein natürlich akzeptieren. Das Risiko: Eine Insolvenz des Anbieters. In diesem Fall dürfte das Geld verloren sein, denn in Insolvenzverfahren ziehen Verbraucher meistens den Kürzeren.

2. Geld zurückfordern: Benötigt man dringend das Geld und möchte sich nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen, sollte man sich an die Fluglinie wenden und die Erstattung des Flugpreises bestehen. Dabei sollte man eine Frist von sieben Tagen setzen. Wenn der Anbieter nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg. Das Risiko dabei: Sollte die Gutscheinlösung doch noch in Kraft treten, könnte man auf entstandenen Kosten sitzen bleiben.

 

Warnzeichen mit AusrufezeichenSie sind mit den Plänen für Zwangsgutscheine nicht einverstanden? Schreiben Sie Ihren Abgeordneten! Eine kostenlose Vorlage finden Sie auf unserer Seite zum Thema.

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