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Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Gründung neuer Kirchengemeinden

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Durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden entsteht eine neue Kirchengemeinde, was zur Auslösung der Grunderwerbsteuer führt, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs hatten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.05.2023 – II R 24/21 entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die grundbesitzenden GmbHs caritative Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime betreiben. Die Klägerin, eine Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde durch die Vereinigung verschiedener Kirchengemeinden aufgrund eines Dekrets des zuständigen Bischofs errichtet. Die vereinigten Kirchengemeinden waren ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gesamte Vermögen der ursprünglichen Kirchengemeinden, einschließlich der Beteiligungen an den grundbesitzenden GmbHs, wurde der Klägerin übertragen. Das Finanzamt (FA) betrachtete diesen Vorgang als grunderwerbsteuerpflichtig und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen. Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er erklärte, dass die Neuerrichtung der Klägerin durch die Zusammenlegung verschiedener Kirchengemeinden in dem Moment der Grunderwerbsteuer unterliegt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich wirksam wird. Es spielt keine Rolle, dass die Umstrukturierung der Kirchengemeinden zunächst nach rein innerkirchlichem Recht erfolgte. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich anerkannt wird, erhält die Klägerin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird somit grunderwerbsteuerpflichtig. Weder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht noch die sogenannte Kirchengutsgarantie stehen dem im Hinblick auf das für Wohltätigkeitszwecke bestimmte Vermögen entgegen. Denn diese Rechte bzw. Garantien gelten nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Eine solche Schranke ist die Grunderwerbsteuer, die daher auch von der Kirche entrichtet werden muss. Der BFH entschied außerdem, dass bei einer Zusammenlegung von Kirchengemeinden kein Befreiungstatbestand von der Grunderwerbsteuer greift. Ein Vorgang kann zwar von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn er gleichzeitig eine Schenkung darstellt, um eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies ist jedoch bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde durch die Zusammenlegung von Kirchengemeinden nicht der Fall, da die aufgelösten Kirchengemeinden der Klägerin nichts geschenkt haben, sondern der Vermögensübergang auf die Klägerin in Vollzug von innerkirchlichen Gesetzen erfolgte. Der Befreiungstatbestand, der den Übergang eines Grundstücks von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie z.B. der Erfüllung caritativer Zwecke, vorgesehen ist, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut erfasst dieser Tatbestand nur den direkten Übergang eines Grundstücks von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere, nicht aber die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs. Daher ist auch in diesem Fall die Grunderwerbsteuer von der Kirche zu entrichten.

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