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Staatsanwaltschaft Leipzig – Jan Kahle Geldwäsche

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Strafvollstreckungsverfahren gegen Jan Kahle –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

652 Js 19938/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzg, Az: 652 Js 19938/​20, gegen Jan Kahle -geboren am 24.09.1973- wegen leichtfertiger Geldwäsche, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Borna vom 29.04.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Der Verurteilte stellte bewusst und willentlich sein Konto bei der ING-DiBa AG einem bislang unbekannten Täter in der Absicht zur Verfügung, auf dem Konto Überweisungsgutschriften entgegenzunehmen und diese anschließend auf von dem unbekannten Täter mitgeteilte Drittkonten im Ausland weiter zu überweisen. In dem Zeitraum vom 26.08.- 29.08.2019 gingen 4 Zahlungen in Höhe von 4.050,-€ ein. Die eingehenden Geldbeträge wurden dann auf Geheiß des unbekannten Täters nach Abzug eines „Lohns“ auf das litauische Konto der Kryptowährungsbörse „CoinFalcon“ überwiesen. Die Einnahmen erzielte der unbekannte Täter vermutlich mittels zuvor ausgespähter Zugangsdaten zu mindestens einem fremden eBay-Konto, wobei er dort Waren ohne Lieferabsicht anbot.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 4.050,- EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 24.02.2021

gez. Steinat, Rechtspflegerin

von
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